Willkommen

              

Gemeinschaft der Mütter

Körperschaft nach Öffentlichem Recht

 

Fassung

Präambel

Wir sind als geistig beseelte sittliche Wesen hergekommen, um die Gesetze zu erfüllen.

Wir handeln in Eigenverantwortung vor Gott und den Menschen. Wir haben einen Bund mit der Schöpfung!

Der Schöpferbund fordert Uns zu lauteren Herzen auf, die ethischen Gebote der Schöpfung zu leben.

Der Bund verpflichtet Uns zur gegenseitigen Barmherzigkeit und Gerechtigkeit unter den Menschen.

Wir leben eigenverantwortlich in Nächstenliebe. Wir sind sanftmütig und tolerant gegenüber Unseren Nächsten.

Wir sind die Töchter und Söhne des Höchsten.

Wir sind die Seelen der lebendigen Schöpfung und fordern alle Personen auf, den Frieden in der Welt auf Erden,

den Schöpferbund Unserer sittlichen Wesen auf das Äußerste zu fördern!

 

Name, Sitz und Gaben der Gemeinschaft der Mütter, Körperschaft nach Öffentlichem Recht in Selbstverwaltung

§1 Name und Sitz

Die Körperschaft führt den Namen Gemeinschaft der Mütter.

Sitz der Gemeinschaft ist auf Erden in der Welt sowie in jedem Kreis, in dem die weiblichen und männlichen Wesen gutmütig Ihre Präsenz offenbaren und Ihr Wirken auf das Wohl aller Wesen gerichtet ist.

§2 Gaben der Gemeinschaft der Mütter

Die Gemeinschaft der Mütter offenbart in Ihrem Wirken die Fürsorge der Seelen Unserer männlichen und weiblichen Wesen.

§3 Wirtschaftliche Tätigkeit

Der Zweck dieser Gemeinschaft ist nicht auf ein wirtschaftliches Betreiben gerichtet. Gereichte Spendengelder dienen dem Erhalt der Natürlichkeit. Der Rat der Gemeinschaft der Mütter sieht vor, in welchem Bereich Spendengelder einen Gewinn für das Christus-Gewahrsein erzielen.

Die Gemeinschaft der Mütter ist die ideale Form der Gemeinschaft, um in gemeinsamer Selbsthilfe An- und Zugehörige zu fördern und sie ist damit berechtigt, alles zu unternehmen, alle Leistungen zu erbringen oder entgegenzunehmen und Verträge abzuschließen, die geeignet sind den Zweck der Körperschaft zu fördern und die Ihr über alle Grenzen hinweg dienlich sind. Sie unterstützt die An- und Zugehörigen, wenn diese ein Unternehmen gründen wollen, sowie die Bereitstellung von Schulen, Bildung und Lehrwerkstätten.

Damit stellt die Gemeinschaft der Mütter die Plattform für die gemeinsame Selbsthilfe Ihrer An- und Zugehörigen da.

 

§4 Angehörige, Zugehörige

In der Gemeinschaft der Mütter finden sich

Weibliche und männliche Wesen
Töchter und Söhne
Schützlinge

§5 Rechte und Pflichten Unserer An- und Zugehörigen

Die Gemeinschaft der Mütter dient dem Geburtsrecht auf freie Entfaltung als geistig beseeltes sittliches Wesen.
Die Achtung der Ebenbürtigkeit der geistig beseelten sittlichen Wesen auf Erden sowie in der Welt ist oberstes Gebot!
Jeder ist eingeladen, den Sinn des Seins in der Hingabe an den jetzigen Augenblick als Heilig anzuerkennen und dieser Wirklichkeit zu dienen.

 

Der Rat und die Kreise der Gemeinschaft der Mütter

§6 Der Rat der Mutterschaft

Der Rat der Mutterschaft besteht aus jeweils acht weiblichen Wesen in vielen Orten auf Erden -in der Welt.

Am stärksten offenbart sich im Rat die bedingungslose Liebe.

 

§7 Die Kreise Unserer Gemeinschaft

Die Kreise Unserer Gemeinschaft bestehen aus Töchtern und Söhnen, weiblichen und männlichen Wesen sowie Schützlingen, die in beliebiger Anzahl friedlich für das Wohl aller Wesen Einigkeit erzielen.

 

Organe Unserer Körperschaft nach Öffentlichem Recht

Das Kuratorium besteht aus jeweils acht weiblichen Wesen, die die folgenden Organe bilden:

§8  Aufschlüsselung Unserer Organe

Seelsorge
Hebammen
Landfrauen  Heilerin / Lehrerin / Mittlerin / Gärtnerin / Künstlerin / … / … / … /
Botschafterin
Schutzbeauftragte
Schlichterin / Mediatorin
Schatzmeisterin
Schriftführerin

 

Jeder Repräsentant kann in Seinem Wirken beliebig viele Gleichgesinnte mit beauftragen.

 

Alle Wesen haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Recht entscheiden sie frei über Ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.

Die Gemeinschaft der Mütter zeichnet sich durch eigene, interne Rechtfindung durch Beschluss und eigene Schiedsgerichtsbarkeit aus.

Hierbei sind Beschlüsse an das Naturrecht (lex naturalis) gebunden und erfolgen einvernehmlich mit dem Völkerrecht und der 1. Genfer Konvention von 1868 sowie dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II S.1534).

Dies schließt ein, daß sich die Körperschaft immer, überall und zu jeder Zeit selbst vertritt.

 

Statuten der Gemeinschaft der Mütter /Körperschaft nach Öffentlichem Recht

§9 An- und Zugehörige können werden:

Jedes geistig beseelte sittliche Wesen
Menschen
Natürliche Personen
Juristische Personen
Gemeinden
Gemeindeverbände
Anstalten
Stiftungen
Länder

 

§10 Gemeinnützigkeit

Die Körperschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ im Rahmen der jeweiligen Landesgesetze. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die fassungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Keiner darf durch Ausgaben, die der Körperschaft fremd sind, sowie durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Ämter der Körperschaft sind Ehrenämter soweit diese nicht anderslautend definiert sind.

 

Die Körperschaft führt ein Amt-Siegel.

 

Festigung der Gemeinschaft der Mütter

§11 Festigung

Die Gemeinschaft der Mütter festigt sich in dem Tun, daß es weibliche und männliche Wesen, Töchter und Söhne sowie Schützlinge gibt, die im geistig lebendig beseelten Wirken dem Frieden dienlich sind.

 

Mögen Wir alle glückselig sein in der lebendigen Schöpfung